Private Haftpflichtversicherung

Dies ist eine der wichtigsten Versicherungen. Zu einer Privathaftpflichtversicherung wird dringend geraten!

Wenn Sie einem Dritten einen Personen- oder Sachschaden zufügen, kommt Ihre Privathaftpflichtversicherung dafür auf. Andererseits wehrt sie aber auch unberechtigte Ansprüche ab, erfüllt so also auch eine Rechtsschutzfunktion.

Eine private Haftpflichtversicherung bietet keinen Schutz bei: Für bestimmte Risiken wie Wassersport, Tierhaltung, etc. gibt es Spezialpolicen.

Mitversichert sind grundsätzliche auch der Ehepartner, die minderjährigen Kinder und die volljährigen Kinder in der Schul- oder Berufsausbildung (auch dann, wenn diese in einem anderen Ort leben).

Mitversichert sind meist, sofern Sie Mieter sind, sog. Mietsachschäden. Das kostet keinen Aufschlag auf den Beitrag. Fällt Ihnen z.B. der Rasierapparat in das Waschbecken und schlägt dieses an, haftet der Versicherer dafür.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können Sie in unbegrenzter Höhe haftbar gemacht werden, wenn Sie Schäden verursachen. Auch schon bei leichter Fahrlässigkeit. Wenn Sie einen Moment unachtsam sind und z. B. als Fußgänger einen Unfall verursachen, bei dem jemand zu Schaden kommt, kann es sehr teuer werden. Es handelt sich um ein nicht zu kalkulierendes Risiko.

Eine Pflicht zur Haftung kann katastrophale Folgen haben, denn Sie haften mit Ihrem gesamten Vermögen und, bis zur Pfändungsfreigrenze, auch mit Ihrem Einkommen - unter Umständen ein Leben lang. Selbst Ihre Erben können herangezogen werden. Die Leistung der Haftpflichtversicherung besteht darin, bei berechtigten Ansprüchen entsprechende Schadenersatzzahlungen zu erbringen, andererseits aber auch unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Die Versicherungssumme eines solchen Vertrages sollte mindestens 5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden betragen. Familienangehörige sind automatisch mitversichert. Unverheiratete volljährige Kinder sind mit versichert, so lange sie sich in einer Schulausbildung oder in einer unmittelbar daran anschließenden Berufsausbildung befinden. Auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft können in den Versicherungsschutz miteinbezogen werden. Dies geschieht nicht automatisch und muss gesondert vereinbart werden!